BVSK-Honorarbefragung


Andere als Schätzgrundlage besser geeignete Erhebungen sind nicht ersichtlich.“
AG Eckernförde, Urteil vom 05.04.2023, AZ: 6 C 266/22

Die Kraftfahrtversicherung ist ein heiß umkämpfter Markt. Und so geht der Wettbewerb auch am Regulierungsverhalten nicht immer spurlos vorbei. Weshalb des Öfteren auch Schadennebenkosten wie das Sachverständigenhonorar in den Fokus von Versicherern und ihren „Prüfdienstleistern“ rücken.

In diesen Fällen sorgt die BVSK-Honorarbefragung für Transparenz. Alle zwei Jahre erhebt der BVSK durch eine Umfrage unter seinen Mitgliedern deren aktuelle Honorare in Abhängigkeit von der Schadenhöhe. BVSK-Mitglieder zeichnen sich u. a. durch eine besondere Fachkunde und regelmäßige Weiterbildung aus. Hinsichtlich auf die erstellten Schadengutachten in diesem Segment fließt ein Marktanteil von rund 75 % in die Befragung ein. Dadurch entsteht eine – bezogen auf die Gruppe der freiberuflich tätigen Sachverständigen – repräsentative Befragung, welche bereits seit Jahren der Rechtsprechung bei der Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten als geeignete Schätzgrundlage (§ 287 I ZPO) dient.


Schon gewusst!?
Die Umfrage ist öffentlich zugänglich. Zwar kann der BVSK daher nicht ausschließen, dass Nicht-BVSK-Mitglieder versuchen, sich an der Honorarbefragung zu orientieren. Jedoch sind einzelne Versicherer und Prüfdienstleister mittlerweile dazu übergegangen, die besondere Sachkunde bei Nicht-BVSK-Mitgliedern zu bestreiten und deren Honorarnoten entsprechend zu kürzen.